Hereditas Gesellschaft für Erbenermittlungen und Familienforschung mbH

 

Wir sind u.a. für Nachlassgerichte, Nachlass- und Abwesenheitspfleger, Rechtsanwälte und Notare, Erben sowie Privatpersonen tätig. Bei unseren Recherchen können wir auf jahrelange Ermittlungserfahrungen, spezifische geschichtliche Kenntnisse, Archive, eigene Verzeichnisse, umfangreiche Bestände an Adress-, Telefonbüchern und historischem Kartenmaterial sowie professionelle Kontakte und Quellen zurückgreifen.

   Folgende Leistungen bieten wir an: 

  • Ermittlung unbekannter Erben im In- und Ausland, 
  • Suche nach Familienmitgliedern und Miterben, 
  • Beschaffung von Personenstandsurkunden, Dokumenten und Erbnachweisen für das gerichtliche Erbscheinsverfahren, 
  • Zusammenfassung und Dokumentation der Erbfolgen für das Erbscheinsverfahren durch Darstellungen der Erbfolgen und Stammtafeln, 
  • Zuarbeiten zu Erbschaftssteuerverfahren und der ggf. erforderlichen Herausgabe gerichtlicher hinterlegter Nachlasswerte.

Bei der juristischen Aufarbeitung, Betreuung und Beurteilung einzelner Aufgaben und Probleme arbeiten wir mit erfahrenen Rechtsanwälten zusammen.

  
Unser Honorar erhalten wir nur im Erfolgsfalle, d.h. wenn das Erbrecht der Erben durch einen Erbschein nachgewiesen ist und ein Nachlasswert zur Auszahlung gelangt. Wir werden so auf eigenes Risiko tätig.  
Es werden durch uns keine Vorschüsse verlangt. Wir verauslagen die Notariats- und Gerichtsgebühren, die für die Stellung der  Erbscheinsanträge und die Erteilung der Erbscheine entstehen.   

Erst bei der Auszahlung des Erbanteils an den jeweiligen Erben erhalten wir unser zuvor mit diesem vereinbartes Honorar, welches sich an einem prozentualen Anteil des ihm zukommenden Nachlasswertes orientiert.   
Im Allgemeinen bewegt sich die Höhe des Erfolgshonorars zwischen 15 und 30 Prozent des an die einzelnen Erben zur Auszahlung kommenden Erbteils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.   
  
Bei einer nötigen Erbschaftssteuerveranlagung kann unser Honoraranteil als eine die ggf. zu zahlende Erbschaftssteuer mindernde Nachlassverbindlichkeit abgesetzt werden.